Leitsatz
1. Veräußert eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GbR einen Pkw, dessen Erwerb sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und den sie ihrem Unternehmen zugeordnet hatte, so ist diese Veräußerung – anders als eine Entnahme – steuerbar, auch wenn die GbR ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 31.1.2002, V R 61/96, BFH-PR 2002, 229).
2. Die Veräußerung des Pkws unterliegt nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 25 UStG 1993, Art. 26a Teil A Buchst. e 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine Steuerberatungs-GbR hatte einen gebrauchten Pkw von einem Händler (dieser verkaufte mit Differenzbesteuerung) erworben und ihn dem Unternehmen zugeordnet. Sie gab ihn bei Erwerb eines anderen Pkws bei einem Händler in Zahlung, der hierüber mit Gutschrift abrechnete. Die Klägerin meinte, weil sie bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug gehabt habe, unterliege die Veräußerung nicht der USt, und versuchte es mit dem Vermerk "Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb, der Umsatz unterliegt nicht der Besteuerung". Das FG bestätigte das.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, die Differenzbesteuerung anzuwenden, hatte aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
Hinweis
1. Der BFH hatte im Nachfolge-Urteil zu Bakci (vom 31.1.2002, V R 61/96, BFH-PR 2002, 229), in dem es um die umsatzsteuerrechtlichen Folgen einer Entnahme ging, wenn der entnommene Gegenstand nicht mit abziehbarer Vorsteuer erworben worden war, ausgeführt, der Kläger habe den Pkw vor der Veräußerung entnehmen können; er habe dies auch getan, indem er dem Erwerber des Pkws keine USt in Rechnung gestellt und hierzu in der Steuere...