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Steuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Unverzüglich i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.

2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG

 

Sachverhalt

  • Im Januar 2014 verstarb Vater V. Erben waren der Kläger und sein Bruder. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus, das V bis zu seinem Tod selbst genutzt hatte. Nach einer testamentarischen Verfügung sollte der Kläger Alleineigentümer des Hauses werden.
  • Im Februar 2015 schlossen die Brüder einen Vermächtniserfüllungsvertrag, welcher der Genehmigung u.a. durch das Betreuungsgericht bedurfte.
  • Im September 2015 wurde der Kläger als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen.
  • Ab April 2016 holte der Kläger Angebote von Handwerkern zur Renovierung ein; die Bauarbeiten am Haus begannen im Juni 2016.

Das FA setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest, ohne die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für den Erwerb der Immobilie zu gewähren. Einspruchsverfahren und Klage blieben erfolglos. Die Vorinstanz (FG Münster, Urteil vom 28.9.2016, 3 K 3793/15 Erb, Haufe-Index 9942946, EFG 2016, 2079) begründete ihre Entscheidung mit dem Hinweis, dass seit der Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch mehr als sechs Monate verstrichen seien, ohne dass der Kläger zu erkennen gegeben habe, dass das Haus unverzüglich...

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