Leitsatz
1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann.
2. Zu den dinglichen Nutzungsrechten, deren Bestellung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG von der USt befreit ist, gehört die Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff. BGB, wenn der Nutzungsberechtigte – vergleichbar einem Eigentümer – Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann.
Normenkette
Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL , § 1 Abs. 1a UStG , § 4 Nr. 8 UStG , § 4 Nr. 9 UStG , § 4 Nr. 12 Buchst. a und c UStG , § 9 Abs. 2 UStG
Sachverhalt
Die Klägerin war bereits mit dem Ziel gegründet worden, ein unbebautes Grundstück zu erwerben, dieses mit einem Büro- und Wohngebäude zu bebauen, die Wohn- und Gewerbeeinheiten zu vermieten und das Grundstück anschließend zu veräußern. Sie erwarb ein Grundstück (1994), bebaute es und verkaufte es während der Bauphase, im Juni 1996, mit der Verpflichtung zur Fertigstellung (Übergabe 30.12.1996). Die im November bereits fertige Gewerbeeinheit bezog eine Bank und zahlte die Dezembermiete an die Klägerin. Der (vermietete) Rest sollte erst im März 1997 fertig gestellt sein.
Ferner erhielt die Klägerin vom Eigentümer des Nachbargrundstücks 200.000 DM für die Errichtung einer Toreinfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze und die Einräumung eines Geh- und Fahrrechts zu des Nachbarn Abstellplätzen.
Die Klägerin meinte – im Wesentlichen mit Erfolg beim FG –, es handele sich um eine Geschäftsveräußerung und im Übrigen um Schadenersatz.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FA, dass die Klägerin kein Vermietungsunternehmen betrieben hat, das die Erwerberin hätte fortführen können; denn nach den Feststellungen des FG kam es ihr darauf an, das Gebäude zu errichten u...