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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 12 Bewertung

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A. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] geänderte Vorschrift stellt die Verbindung zum ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.2009 geänderten Bewertungsgesetz her. Ausweislich der Gesetzesbegründung[3] wird so das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet. Soweit nach §§ 151 ff. BewG gesonderte Feststellungen erfolgen, kann auf diese für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke zurückgegriffen werden. Die Vorschrift hat im Erbschaftsteuerrecht eine zentrale Bedeutung, weil die Höhe der Steuerbelastung unmittelbar von dem maßgebenden Wert der Bereicherung abhängt. Die Bereicherung des Erwerbers wiederum wird, soweit sie steuerpflichtig ist, nach Maßgabe des § 12 ErbStG bewertet.[4]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 12 ErbStG verweist in Absatz 1 auf den "Ersten Teil des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)" sowie in Absatz 7 auf § 31 BewG. Für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Absatz 2), Grundbesitz (Absatz 3), inländisches Betriebsvermögen (Absatz 5) und Schulden (Absatz 6) wird auf die im BewG angesiedelte zentrale Verfahrensvorschrift § 151 BewG verwiesen. Für die folgenden Erläuterungen des § 12 ErbStG bedeutet dies, dass sie kürzer ausfallen können, weil die entsprechenden Vorschriften im Bewertungsgesetz bereits ausführlich kommentiert sind.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird in § 12 ErbStG nicht unmittelbar angesprochen.[7] Allerdings wird für land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch die Verweisungskette § 12 Abs. 3 ErbStG, § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG und § 157 Abs. 2 BewG klargestellt, dass hierfür ein Grundbesitzwert gesondert (und ggf. einheitlich) nach Maßgabe der §§ 158–175 BewG festzustellen ist. Im Rahmen der gesonderten Feststellu...

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