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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Verhältnis zu § 4 GrStG

Dr. Michael Knittel
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Rz. 51

[Autor/Stand] § 4 GrStG stellt bestimmte, als förderungswürdig angesehene Nutzungsformen bzw. Nutzungszwecke von der Grundsteuer frei. Allgemein gehören dazu Flächen für Gottesdienste, Bestattungen, öffentlichen Verkehr, besondere Wasser- und Bodenzwecke, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung und Krankenhäuser. Grundbesitz, der auch nur teilweise Wohnzwecken dient, kann nach § 5 GrStG nicht als für einen der nach § 4 Nr. 1 bis 8 GrStG begünstigten Zwecke benutzt angesehen werden.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Im Unterschied zu früheren Fassungen stellen die aktuellen Regelungen der in § 5 Abs. 1 GrStG aufgeführten Ausnahmen keine, – auch nicht teilweise – bloße Klarstellungen im Verhältnis zu § 4 GrStG dar. Insoweit besteht in der aktuellen Fassung des Grundsteuergesetzes auch keine Verzichtbarkeit bezüglich einzelner Vorschriften im Regelungszusammenhang der §§ 3–8 GrStG.[3]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] In der steuerlichen Praxis kann es in Einzelfällen zu Abgrenzungsfragen der Katalogtatbestände des § 4 Abs. 1 GrStG im Verhältnis zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 GrStG kommen. Dies kommt insb. dann in Betracht, wenn es dabei um Nutzungsformen geht, die die Notwendigkeit eines längerfristigen Aufenthalts von Personen auf dem Grundbesitz beinhalten (z.B. stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus). Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist gemäß § 5 GrStG grundsätzlich nicht als für einen der nach § 4 Nr. 1 bis 6 GrStG begünstigten Zweck benutzt anzusehen. Derartiger Grundbesitz ist damit auch dann steuerpflichtig, wenn er unmittelbar einem der im § 4 GrStG bezeichneten Zwecke dient. Dies gilt selbst für den Fall, dass der betreffende Grundbesitz in engster Beziehung zu einem steuerbegünstigten Zweck steht. Dieser Grundsatz kann nur durch die Ausnahmevorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis

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