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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Teilwert kein anteiliger Ertragswert

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 113

[Autor/Stand] Eine strenge Wortlautinterpretation des § 10 Satz 2 BewG (sowie des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) könnte darauf hindeuten, dass der Teilwert in folgenden – fiktiven – Schritten zu ermitteln sei:[2]

 

Rz. 114

  • (1) In einem ersten Schritt wäre der Gesamtwert des Unternehmens zu bestimmen. Dieser bemisst sich nach dem geschätzten Kaufpreis, den ein gedachter Erwerber für den Betrieb zahlen würde, und zwar unter der Annahme, dass er den Betrieb fortführt ("going-concern-Prinzip"). Letzteres könnte aber nur bedeuten, dass der Unternehmensgesamtwert unter Ertragswertgesichtspunkten – d.h. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erträge – zu bestimmen wäre; denn der gedachte Betriebskäufer würde den Gesamtkaufpreis entscheidend danach bemessen, welcher nachhaltige Ertrag mit dem Betrieb als Ganzem in Zukunft zu erzielen ist.
  • (2) In einem zweiten Schritt wäre sodann der so geschätzte Unternehmensgesamtkaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen.
 

Rz. 115

[Autor/Stand] Indessen liegt auf der Hand und ist auch von der Rechtsprechung schon frühzeitig erkannt worden, dass dieser Weg zur Teilwertermittlung nicht gangbar ist. Schon die Bestimmung des ertragsorientierten Gesamtwerts eines Betriebs bereitet, selbst wenn der Kapitalisierungszinsfuß, über den man streiten kann, vorgegeben ist, erhebliche Schwierigkeiten und ist exakt schwerlich durchführbar.[4] Vor allem aber hat es sich als unmöglich erwiesen, aus dem Gesamt(ertrags-)wert des Betriebes die anteiligen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzuleiten.[5] Denn es gibt nun einmal keinen plausiblen Schlüssel zur Aufteilung des nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelten Unternehmensgesamtwerts auf die einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Ertragswert als Gesamtunternehmenswert ergibt sich – wie scho...

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