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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Allgemeines

Dr. Michael Knittel
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Rz. 2

[Autor/Stand] § 86 BewG enthält in Abs. 1 bis Abs. 4 eine abschließende Regelung hinsichtlich der im Rahmen des Substanzwertverfahrens vorzunehmenden altersbedingten Abschreibung. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Wertminderung ist § 86 Abs. 1 Satz 1 BewG. Maßgeblich ist demzufolge das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt.[2] (vgl. Rz. 156 bis 170) i.V.m. der Lebensdauer, die Gebäude gleicher Art und Nutzung gewöhnlich haben (vgl. Rz. 16 bis 120). Die Wertminderung wegen Alters wird dabei stets in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswerts ausgedrückt, § 86 Abs. 1 Satz 2 BewG (vgl. Rz. 121 bis 145). Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 BewG ist eine lineare Abschreibung vorzunehmen, d.h. die Berücksichtigung erfolgt mit einem gleich bleibenden jährlichen Prozentsatz (vgl. Rz. 146).

Neben der grundsätzlichen Regelung des § 86 Abs. 1 BewG enthalten die §§ 86 Abs. 2 bis 86 Abs. 4 BewG gesondert zu berücksichtigende Aspekte. § 86 Abs. 2 BewG definiert den Begriff des Alters eines Gebäudes (vgl. Rz. 156 bis 170). § 86 Abs. 3 BewG sieht einen Höchstbetrag für den altersbedingten Bewertungsabschlag vor (vgl. Rz. 171 bis 195). Schließlich enthält § 86 Abs. 4 BewG eine Sonderregelung für den Fall der Verlängerung der Lebensdauer des Gebäudes infolge von besonderen baulichen Maßnahmen (Rz. 196 bis 200).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Gewöhnlicherweise errechnet sich die Wertminderung eines Gebäudes wegen Alters derart, dass der Prozentsatz (vgl. Rz. 121 bis 123) der jährlichen Wertminderung mit dem tatsächlichen Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt vervielfacht wird. Diese Berechnungsmethode gilt nur für den Regelfall, d.h. wenn die gewöhnliche Lebensdauer des Gebäudes nicht durch außergewöhnliche Umstände oder Maßnahmen beeinflusst, also verkürzt oder ver...

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