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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Rechtsentwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Rz. 1

[Autor/Stand] § 109 BewG in der bis 1973 geltenden Fassung ist auf die früheren § 31 RBewG 1925, § 50 RBewG 1931 und § 66 RBewG 1934 zurückzuführen. Nach den §§ 31 RBewG 1925 und 50 RBewG 1931 erfolgte seinerzeit die Bewertung des Betriebsvermögens grundsätzlich mit den gemeinen Werten (vgl. § 31 RBewG 1925 i.V.m. §§ 137 Abs. 1, 138 RAO, § 50 Abs. 1 RBewG 1931). Seit dem Inkrafttreten des RBewG 1934 waren die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen (§ 66 Abs. 1 RBewG 1934). Eine Ausnahme galt für Betriebsgrundstücke und Mineralgewinnungsrechte, die mit ihren Einheitswerten anzusetzen waren (§ 66 Abs. 2 und 4 RBewG 1934), sowie für Wertpapiere, Anteile und Genussrechte an Kapitalgesellschaften, die mit ihren Kurswerten bzw. Rücknahmepreisen erfasst wurden (§ 66 Abs. 3 i.V.m. § 70 RBewG 1934).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch Art. 2 des Vermögensteuerreformgesetzes 1974 hatte § 109 BewG mit Wirkung vom 1.1.1974 an eine Neufassung erhalten, die erstmals eine Tendenz erkennen ließ, die bewertungsrechtliche Behandlung des Betriebsvermögens mit den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften zu koordinieren. Das geschah seinerzeit vornehmlich in Verbindung mit dem zum selben Zeitpunkt neu in das Gesetz eingefügten § 103a BewG a.F.[3], in dem – zunächst auf die Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wechselhaftung beschränkt – ein Abzug wie bei den Ertragsteuern zugelassen wurde.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Das Steueränderungsgesetz 1992[5] erhob die Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte bzw. der ertragsteuerlichen Werte zum allgemeinen Grundsatz für die Bewertung des Betriebsvermögens. Die Folge war eine wesentliche Vereinfachung für die Verwaltung und für die Steuerpflichtigen und – vom damaligen Gesetzgeber auch ausdrücklich g...

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