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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / cc) Einräumung von Versicherungsansprüchen und Versorgungsleistungen

Winfried Hartmann
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Rz. 158

[Autor/Stand] Verpflichtet sich der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner zur Auszahlung einer Lebensversicherung oder Leibrente an einen Dritten, erwirbt der Begünstigte den Zahlungsanspruch unmittelbar nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis (§ 330 Satz 1 BGB, §§ 159 f. VVG).[2] Gleiches gilt grundsätzlich nach § 330 Satz 2 BGB, wenn – häufig bei Vermögensübertragungen in Gestaltung vorweggenommener Erbfolge – dem Vermögenserwerber (Schuldner) Versorgungsleistungen, insbesondere Abfindungs- oder Gleichstellungszahlungen, zugunsten anderer Personen bzw. die partielle Weiterübertragung des Erwerbsgegenstands auferlegt werden.[3]

 

Rz. 159

[Autor/Stand] Schenkungsteuerlich kommt es hierbei vor allem auf den Ausführungszeitpunkt der jeweiligen Zuwendungen an (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG – s. auch Rz. 24, 52):

  • So entsteht die Schenkungsteuer für den Erwerb des Dritten bei versprochenen Abfindungen und Gleichstellungszahlungen oder bei der Verpflichtung zur Weiterübertragung des Vermögens grundsätzlich sofort. In derartigen Fällen wird der Bedachte regelmäßig bereits durch den Erwerb des Anspruchs bereichert.[5]
  • Ebenso wird man die Vereinbarung einer Leibrente behandeln können, wenn der Zahlungsanspruch – auch – einem Dritten zusteht. Meist ist es den Beteiligten nicht bewusst, dass gerade die zugunsten naher Angehöriger oft gewählte Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB)[6] schon eine schenkungsteuerbare Vermögensmehrung bewirkt.[7]
  • Räumt der Schenker dem Bedachten ein Bezugsrecht auf seine Lebensversicherung ein,[8] kommt es i.d.R. erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 Abs. 2, 3 VVG),[9] u.U. aber auch erst mit Fälligkeit der Versicherungsleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG, § 14 Abs. 1 VVG),[10] zur Ausführung der Zuwendung (s. auch Rz. 21.1).

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