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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Loose
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Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift enthält unterschiedliche Regelungen. Einerseits benennt sie in Abs. 1 in Übereinstimmung mit ihrer Überschrift die Beteiligten des Feststellungsverfahrens (Satz 1 Nr. 1–3) und bestimmt – für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2014 (§ 205 Abs. 9 BewG), dass die gesonderte Feststellung bei mehreren Verfahrensbeteiligten einheitlich vorzunehmen ist (Satz 2). Andererseits enthält sie spezielle Anordnungen zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Fällen der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2) sowie bei Erbengemeinschaften (Abs. 3).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 durch das StVereinfG 2011[3] eingeführt und mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 durch StÄndG 2015[4] geändert. Zugleich wurde Satz 2 eingeführt. § 154 Abs. 3 BewG, der die gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber Erbengemeinschaften regelt, wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 durch ErbStRG 2009[5] eingeführt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 154 Abs. 3 BewG steht in Korrespondenz zu den gleichzeitig vollzogenen, nach der Gesetzesbegründung nur klarstellenden[7] Änderungen der §§ 151 Abs. 2 Nr. 2 und 155 Satz 2 BewG und sieht die Anwendung des § 183 AO vor, die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 nicht ausdrücklich vorgeschrieben war. § 154 Abs. 3 BewG wurde durch das sog. KreditzweitmarktförderungsG[8] mit Wirkung ab dem 1.1.2024 redaktionell angepasst (Verweis auf § 185a AO statt zuvor § 185 AO).

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.05.2024
[3] StVereinfG 2011 v. 1.11.2011, BGBl. I 2011, 2131.
[4] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I ...

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