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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / a) Aufschiebende Bedingung

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 40

[Autor/Stand] Das Gesetz unterscheidet in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zwischen dem aufschiebend bedingten Erwerb, der unter einer aufschiebenden Bedingung steht, und dem unbedingten Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs. Für beide Varianten ordnet es eine übereinstimmende Rechtsfolge an: Die Steuer entsteht nicht schon mit dem Erbfall, sondern erst mit dem Eintritt der Bedingung.

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Einen aufschiebend bedingten Erwerb gibt es bei der Erbfolge nur für den Nacherben. Ein Vollerbe und ein Vorerbe können nicht aufschiebend bedingt eingesetzt werden. Eine Erbeinsetzung unter einer aufschiebenden Bedingung wird zivilrechtlich als konstruktive Vor- und Nacherbfolge behandelt. Vorerbe ist der gesetzliche Erbe, der aufschiebend bedingt eingesetzte Erbe ist Nacherbe.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Bei einem Vermächtnis (§ 2177 BGB) oder einem Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) ist eine aufschiebende Bedingung ohne weiteres zulässig. Hier können auch zwei aufschiebende Bedingungen zusammentreffen, indem der Erblasser einen zum Nachlass gehörenden Anspruch, den er aufschiebend bedingt erworben hat, dem Bedachten aufschiebend bedingt zuwendet.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Anspruch meint den Anspruch i.S.d. § 194 BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Eine Forderung (§ 241 Abs. 1 BGB) ist ein Anspruch, der seinen Entstehungsgrund in einem Schuldverhältnis hat.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Der aufschiebend bedingte Erwerb anderer Wirtschaftsgüter als der Ansprüche ist im ErbStG nicht geregelt. Der gebotene Gleichlauf lässt sich über eine Analogie zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder zu § 4 BewG erreichen. Danach wird das Wirtschaftsgut erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

 

Rz. 45– 46

[Autor/Stand] Einstweilen...

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