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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 6. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 39

[Autor/Stand] Die Bewertung der Sonderfälle i.S. des § 147 BewG wird häufig als Parallele zu einem Sachwertverfahren verstanden, das bereits 1964 im Rahmen der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer vorgesehen ist. Eine Parallele zwischen einem am Wert der Sache orientierten Bewertungsverfahren und dem ausschließlich an Steuerbilanzwerten ausgerichteten Bewertungsverfahren des § 147 BewG besteht jedoch allenfalls hinsichtlich der Abfolge der Rechenschritte. Im Übrigen sind die Unterschiedlichkeiten so erheblich, dass im Ergebnis bei der Bewertungsvorschrift des § 147 BewG nicht ernsthaft von einem "Sachwertverfahren" ausgegangen werden kann.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Die Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 kennt neben der Bewertung nach dem Jahresrohmietenverfahren eine Bewertung im Sachwertverfahren unter getrenntem Ansatz des Bodenwerts, des Gebäudewerts und des Werts der Außenanlagen, ermittelt nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 (§ 83 BewG). Der so ermittelte Ausgangswert ist durch eine Wertzahl (§ 90 BewG) an den gemeinen Wert anzugleichen.

Mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.4.2018[3] ist die Einheitsbewertung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Dem Gesetzgeber stehen vielfältige Möglichkeiten zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Zustandes zu Verfügung. Mit Blick auf drohende Vollzugsprobleme sowie die erhebliche finanzielle Bedeutung der Grundsteuer hat das BVerfG die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zunächst bis zum Ergehen einer Neuregelung, insoweit längstens bis zum 31.12.2019, angeordnet. Darüber hinaus hat das BVerfG aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer (Umsetzungsaufwand einer Neubewertung) eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für fünf Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens...

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