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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 3. Allgemeine Ausführungen

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 16

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz grenzt die Tierbestände, die nicht überschritten werden dürfen, wenn sie zur Land- und Forstwirtschaft gehören sollen und damit keine gewerbliche Tierhaltung gegeben ist, grundsätzlich nach Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche ab. Der Begriff "Vieheinheit" ist ein steuertechnischer Begriff, der einerseits von dem Futterbedarf der Tiere und andererseits von der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen bestimmt wird.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Aufgrund einer zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 durchschnittlichen Bodenproduktion von 37 Doppelzentner Getreide je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem jährlichen Futterbedarf für eine Vieheinheit von 20 Doppelzentner Getreide wurde angenommen, dass aus eigener Futterproduktion zwei Vieheinheiten je Hektar erzeugt oder gehalten werden können. Eine Ausnahme besteht für Pelztiere.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Nach dem BFH-Urteil v. 8.12.1993[4] verstößt der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf der Tiere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und ist damit verfassungsgemäß. Das BVerfG hat mit Beschluss v. 2.5.1994[5] die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des BFH nicht angenommen. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Erhöhung der Vieheinheiten-Staffel ab dem 1.1.1999 hat bisher nicht stattgefunden.

 

Rz. 19

[Autor/Stand] § 51 BewG betrifft nur Tierhaltung, soweit die Tiere überhaupt zur Landwirtschaft gehören. Dazu gehören nicht nur pflanzenfressende Tiere. Für die Landwirtschaft nicht typische Tierarten werden aber von § 51 BewG nicht erfasst, denn sie sind bereits auf Grund allgemeiner Abgrenzungskriterien aus der Landwirtschaft auszuscheiden. Letztlich bestimmt die Verkehrsauffassung, welche Tierarten ...

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