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Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5, § 12 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Arbeitnehmer K machte mit seiner ESt-Erklärung für 2008 bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für seine Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Der Mietvertrag über den Garagenstellplatz besagte, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und dem Wohnraummietverhältnis bestand. Das FA berücksichtigte zwar die Mietkosten für die angemietete Wohnung, aber nicht die Kosten für den Pkw-Stellplatz. Die Klage dagegen war erfolglos (Hessisches FG, Urteil vom 6.6.2011, 1 K 2222/10, Haufe-Index 2800119, EFG 2012, 243). Stellplatzkosten stellten keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung dar, seien insbesondere keine Wohnkosten, sondern wie alle Pkw-Kosten mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten.

 

Entscheidung

Der BFH folgte aus den unter den Praxis-Hinweisen dargelegten Erwägungen nicht der Auffassung des FG, hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache dorthin zur Nachholung weiterer Feststellungen zurück.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil handelt von der Frage, ob im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch Aufwendungen für einen Stellplatz zum Werbungskostenabzug berechtigen. Der BFH schließt das nicht grundsätzlich aus. Allerdings geht der Gesetzgeber ab 2014 im Rahmen der Neuregelun...

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