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Sommer, SGB XI § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen

Dr. Thomas Becker-Evermann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 94 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt. Abs. 1 Nr. 7 wurde durch Art. 10 nach Maßgabe des Art. 67 des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) – v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 6 wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert. Am selben Tag ist Abs. 1 Nr. 6a dieser Vorschrift in Kraft getreten. Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 11 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG) v. 21.4.2005 (BGBl. I S. 1073) mit Wirkung zum 1.7.2005 neu eingefügt. Abs. 1 Nr. 3, 6a und 8 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) zum 1.7.2008 geändert, Abs. 1 Nr. 11 wurde ergänzend in das Gesetz aufgenommen.

Abs. 2 wurde durch Art. 107 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 erneut (redaktionell) geändert. Sodann wurde § 94 Abs. 1 Nr. 8 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) v. 23.10.2012 zum 30.10.2012 ergänzt. Durch Art. 1 Nr. 28 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) ist Abs. 1 Nr. 7 und 8 mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst worden. Durch Art. 2 Nr. 42 des gleichen Gesetzes wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 zudem Abs. 1 Nr. 3 geändert. Sodann wurde durch Art. 1 Nr. 17d des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Dr...

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