Rz. 17
Grundsätzlich wird ein Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 76 in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nur auf Antrag einer Vertragspartei eröffnet (vgl. auch Rz. 12). Der Ablauf des Verfahrens sowie die hierfür geltenden Verfahrensprinzipien bestimmen sich im Wesentlichen nach den Ausführungsbestimmungen der gemäß Abs. 5 in den Ländern erlassenen Schiedsstellen-Verordnungen. Diese sehen mit einzelnen – auch inhaltlichen – Abweichungen u. a. Verfahrensregelungen
- zur Einleitung des Verfahrens,
- zur Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens für Entscheidungen mit und ohne mündliche Verhandlung,
- zur Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle sowie
- zur Beratung, Verkündung und Form der Schiedsstellenentscheidung vor.
Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf die §§ 7 bis 10 der SGB-XI-Schiedsstellenverordnung NRW verwiesen.
Rz. 18
Grundsätzlich entscheidet die Schiedsstelle aufgrund mündlicher Verhandlung (zum Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vgl. Rz. 15). Die Schiedsstellen-Verordnungen der Länder sehen daneben vielfach auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung u. a. in Fällen vor, wenn die Vertragsparteien hierauf verzichten oder trotz entsprechendem Hinweises in der Ladungsschrift auf die Rechtsfolgen nicht zum Verhandlungstermin erscheinen (vgl. z. B. § 8 Abs. 4 SGB-XI-Schiedsstellenverordnung NRW).
Nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gehört die sich anschließende Beratung und Beschlussfassung. Sie erfolgen daher grundsätzlich in Abwesenheit der Vertragsparteien (vgl. z. B. § 8 Abs. 5 SGB-XI-Schiedsstellenverordnung NRW).
Rz. 19
Die Schiedsstellenentscheidung setzt zu deren rechtmäßigem Zustandekommen die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle voraus. Einzelheiten zur Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle sind in den Ausführungsbestimmungen der Länder...