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Sommer, SGB V § 94 Wirksamwerden der Richtlinien

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind die Sätze 1 und 3 in Abs. 1 sowie der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Satz 4 ist mit dem Festbetrags-Anpassungsgesetz (FBAG) v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1948) gestrichen worden. Aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist die Vorschrift redaktionell dem neu eingeführten Gemeinsamen Bundesausschuss angepasst worden. Durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) und die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) ist die Bezeichnung Bundesministerium für Arbeit über Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geändert worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) v. 26.4.2006 (BGBl. I S. 984) ist dem Satz 2 des Abs. 1 ein Halbsatz mit Wirkung zum 1.5.2006 angefügt worden.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind mit Wirkung zum 1.4.2007 in Abs. 1 der Satz 2 geändert und die Sätze 3 und 4 angefügt worden. Ebenso sind in Abs. 2 der Satz 1 geändert und der Satz 2 angefügt worden.

Aufgrund des Art. 8 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) ist mit Wirkung zum 29.7.2017 der Abs. 3 angefügt worden.

Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) v. 9.5.2019 (BGBl. I S. 646) ist mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 1 Sat...

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