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Sommer, SGB V § 76 Freie Arztwahl

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, der Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt sowie Abs. 4 geändert und Abs. 5 neu gefasst worden.

Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) v. 21.8.1995 (BGBl. I S. 1050) hat Abs. 1 Satz 1 erneut geändert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist Abs. 3a eingefügt und mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 Abs. 3 Satz 3 geändert worden.

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat mit Wirkung ab 1.1.2004 Abs. 1 Satz 1 um die medizinischen Versorgungszentren und die in der ambulanten Versorgung tätigen Krankenhäuser erweitert sowie Abs. 2 entsprechend ergänzt.

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist Abs. 1 Satz 4 redaktionell angepasst worden.

Durch Art. 6 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) sind mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "ärztlich geleiteten" gestrichen worden.

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz –...

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