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Sommer, SGB V § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Rechtsvorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist Abs. 2 mit der Vorlagepflicht der finanziell bedeutsamen Vergütungsvereinbarungen bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingeführt worden, zunächst mit Rechtsfolgen im Falle der aufsichtsrechtlichen Beanstandung, die aber in dieser Form aufgrund des GSG zum 1.1.1996 entfallen bzw. neu gefasst worden sind (vgl. Art. 35 Abs. 6 GSG).

Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind Abs. 1 neugefasst und die Abs. 2 und 3 eingefügt worden. Der bisherige Abs. 2 (Vorlagepflicht) wurde Abs. 4.

Das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) v. 23.4.2002 (BGBl. I S. 1412) hat in Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 30.4.2002 den bisher gültigen Hinweis auf das Krankenhausfinanzierungsgesetz gestrichen und damit den Vorrang der speziell für Krankenhäuser geltenden Rechtsvorschriften vor der allgemeinen Norm der Beitragssatzstabilität bestätigt. Mit diesem Gesetz ist klargestellt worden, dass für die Geltung der Beitragssatzstabilität im Krankenhausbereich die Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie das Krankenhausentgeltgesetz maßgeblich sind (Wiegand, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 71 Rz. 3). Abs. 1 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversich...

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