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Sommer, SGB V § 279 Verwaltungsrat und Vorstand

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Damit werden Organisation und Verfassung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geregelt und aus verwaltungsökonomischen Gründen lediglich 2 Organe vorgesehen (BT-Drs. 11/2237). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) wurde zum 4.8.2011 in Abs. 4 Satz 3 bis 5 geregelt, dass die Gehälter des Geschäftsführers und seines Stellvertreters jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

 

Rz. 2a

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 1.1.2016 in die Überschrift das Wort "Beirat" aufgenommen. In Abs. 2 wird Satz 1 um das Wort "Verwaltungsräte" ergänzt und Satz 4 wird angefügt. Die Vorschrift wird um Abs. 4a erweitert. Damit erhalten Vertreter der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen sowie der Pflegeberufe ein Stimmrecht in den Entscheidungsgremien des MDK.

 

Rz. 2b

Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10. 12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurden mit Wirkung zum 2.1.2016 in Abs. 2 Satz 4 nach den Wörtern "Beschäftigte der Krankenkassen" die Wörter "oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen" und nach dem Wort "dürfen" das Wort "zusammen" eingefügt. Der Wille des Gesetzgebers wird präzisiert, dass nicht nur die Zahl der Beschäftigten der Krankenkassen begrenzt wird, sondern die Begrenzung zusammen mit den Beschäftigten de...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 279 Verwaltungsrat und Vorstand
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