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Sommer, SGB V § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenver ... / 2.1 Vereinbarung über Vergütungsverträge auf Bundesebene (Abs. 1)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 4

Abs. 1 bestimmt die Rahmeninhalte für eine Vergütungsvereinbarung. Der Sachleistungsanspruch der Versicherten gegenüber ihren Krankenkassen auf digitale Gesundheitsanwendungen wird dadurch realisiert, dass der GKV-Spitzenverband mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen den Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit digitalen Gesundheitsanwendungen und über die Vergütung dieser Leistungen schließt. Die Leistungsabrechnung erfolgt zwischen dem Hersteller und der Krankenkasse des Versicherten. Damit ist die Preisfindung und Preisvereinbarung den Selbstverwaltungsebenen auf Bundesebene übertragen (Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 134 Rz. 6).

Sind die digitalen Gesundheitsanwendungen im Laufe des ersten Jahres auf Probe oder dauerhaft in das Verzeichnis des BfArM aufgenommen, ist der GKV-Spitzenverband nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift verpflichtet, mit den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen zu vereinbaren. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wort "vereinbart" in Abs. 1 Satz 1, sodass den Vereinbarungspartnern kein Dispositionsrecht zusteht. Käme eine Vergütungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis zustande, würde die Schiedsstelle nach Abs. 3 innerhalb von 3 Monaten die Vergütungsbeträge festsetzen.

Die Vergütungsvereinbarung auf Bundesebene gilt mit Wirkung für alle Krankenkassen im Bundesgebiet nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen. Durch das DVPMG ist mit der Änderung in Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass die Vergütung der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf der Basis des...

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