Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 58
Nach Abs. 5 kann der pharmazeutische Unternehmer seine berechtigten Ansprüche auf Rückzahlung der Herstellerabschläge nach den Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b gegenüber den begünstigten Krankenkassen geltend machen.
Für zurückliegende Zeiträume kann dies in einigen Fällen dazu führen, dass die in den Verzeichnisdiensten veröffentlichen Herstellerabschläge nicht korrekt ausgewiesen sind. Gründe können z. B. sein:
- fehlerhafte Meldungen der pharmazeutischen Unternehmer zum Generikaabschlag,
- fehlerhafte Meldungen der pharmazeutischen Unternehmer zum Impfstoffabschlag,
- falsche Annahmen zur Marktstellung von Arzneimitteln, z. B. zum Solitärstatus oder zum Patentschutz,
- Freistellung von den Herstellerabschlägen für zurückliegende Zeiträume durch das BAFA,
- rechtskräftige Gerichtsurteile.
Da die Verzeichnisdienste, wie z. B. auch das GKV-Abrechnungsverzeichnis "Arzneimittel", grundsätzlich nicht für zurückliegende Zeiträume korrigiert werden, sind zur Information der Krankenkassen weitere Serviceinformationen erforderlich. Diese Informationen stellt der GKV-Spitzenverband in Form von 2 Excel-Dateien zur Verfügung. Die Dateien sollen sowohl den Krankenkassen als auch den pharmazeutischen Unternehmern helfen, bei notwendigen Rückabwicklungen von Herstellerabschlägen die korrekten Ansprüche festzustellen. Eine Tabelle (Stand 15.12.2020) bezieht sich auf Ansprüche der pharmazeutischen Unternehmer, die andere (Stand 15.12.2020) auf die Ansprüche der Krankenkassen.
Bei den "Ansprüchen pharmazeutischer Unternehmer" ist grundsätzlich davon auszugehen, dass hier zuvor ein Konsens zwischen GKV-Spitzenverband und dem betroffenen pharmazeutischen Unternehmer erzielt wurde. Forderungen aus diesen Ansprüchen sind daher i. d. R. gerechtfertigt und begründet. Sollten pharmazeutische Unternehmer d...