Dr. Thomas Becker-Evermann
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 10 Nr. 15 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 neu eingefügt. Eine unmittelbare Vorgängervorschrift findet sich nicht. Allerdings ist in § 283 Abs. 1 und 2 SGB V eine vergleichbare Regelung für das Krankenversicherungsrecht getroffen worden.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurden mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geändert sowie in diesem Zuge die Sätze 2 bis 5 eingefügt. Die Sätze 2 und 3 a. F. sind daher nunmehr Sätze 6 und 7.
Schließlich ist durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.10.2023 in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Angabe "§ 18b" durch "§ 17 Absatz 1c" ersetzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Durch die Vorschrift werden die einzelnen Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund im Bereich der sozialen Pflegeversicherung definiert. Sie füllt damit die allgemeinen Aufgabenzuweisungen nach § 283 Abs. 3 SGB V sowie § 53c Abs. 2 aus. Auch diese Vorschrift ist Ausdruck der Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund (vgl. Heidenreich, in: jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 53d Rz. 9). Zu diesem Zweck überträgt sie vormals vom Spitzenverband Bund der Pflegeversicherungen ausgeübte Kompetenzen auf den Medizinischen Dienst Bund.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 legt insoweit als allgemeine Kompetenz die Koordination und Förderung der Durchführung der Aufgaben und der Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegerischen und organisatorischen Fragen fest, ohne den Inhalt näher zu ...