0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Regelung ermöglicht den Datenzugriff der Krankenkasse, wenn digitale Gesundheitsanwendungen verordnet werden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) werden elektronisch verordnet (§ 360 Abs. 4). Dazu stellen die Krankenkassen einen Freischaltcode aus und greifen auf den E-Rezept-Fachdienst zu. § 361b bildet dafür die Rechtsgrundlage. Eine unzulässige Beeinflussung der Wahlfreiheit der Versicherten oder der ärztlichen Therapiefreiheit ist ausgeschlossen.
2 Rechtspraxis
2.1 Zugriffsberechtigung (Abs. 1)
Rz. 3
Krankenkassen dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 360 Abs. 4) auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen. Im Rahmen der technischen Vorgaben zur elektronischen Übermittlung von Verordnungen digitaler Gesundheitswendungen in der Telematikinfrastruktur ist vorgesehen, dass die Krankenkassen einen Freischaltcode ausstellen. Um diesen ausstellen zu können, müssen die Krankenkassen auf den E-Rezept-Fachdienst zugreifen können. Die vorgesehene Regelung schafft die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Überdies gewährleistet die Regelung, dass die Krankenkassen im Rahmen der Zugriffsbefugnisse keine unzulässige Beeinflussung der Wahlfreiheit der Versicherten oder der ärztlichen Therapiefreiheit vornehmen (BT-Drs. 20/9048 S. 129).
2.2 Wahlfreiheit, Therapiefreiheit (Abs. 2)
Rz. 4
Im Rahmen des Zugriffs darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden.
2.3 Bereitstellung (Abs. 3)
Rz. 5
Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung i. d. R. inn...