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Sommer, SGB V § 358 Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Ferner werden sie weiterentwickelt und im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben differenziert ausgestaltet. Nach § 358 muss die elektronische Gesundheitskarte geeignet sein, die Verarbeitung der elektronischen Notfalldaten und des elektronischen Medikationsplans zu unterstützen.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 57 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 die Überschrift geändert, zahlreiche Änderungen im Gesetzestext vorgenommen sowie die Abs. 6 bis 8 eingefügt. Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 9 und 10. Danach wird Abs. 11 eingefügt. Die elektronische Patientenkurzakte wird als neue Anwendung eingeführt. Fristen wurden verlängert.

 

Rz. 1b

Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2793) hat mit Wirkung zum 29.12.2022 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, 3 geändert. Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Terminanpassung in § 342 Abs. 2 Nr. 5.

 

Rz. 1c

Art. 1 Nr. 59 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) hat die Vorschrift mit Wirkun...

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