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Sommer, SGB V § 31a Medikationsplan / 2.3 Anspruch auf Aktualisierung (Abs. 3 und 3a)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 9

Der Medikationsplan ist zu aktualisieren, sobald der Arzt die Medikation ändert oder Erkenntnis davon erlangt, dass eine anderweitige Änderung der Medikation eingetreten ist. Voraussetzung für diesen Änderungsanspruch ist allerdings, dass der Versicherte auch nach der Änderung immer noch gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel (Satz 1) anwendet. Nach Satz 2 hat auf Wunsch des Versicherten auch die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen. Die Notwendigkeit der Einbindung auch der Apotheker trägt dem Umstand Rechnung, dass ca. 40 % der in Apotheken abgegebenen Mittel nicht ärztlich verordnete Arzneimittel sind (Heckmann, Computerrecht 2016 S. R5). Ab dem 1.1.2019 besteht gemäß Satz 3 der Anspruch auf Aktualisierung gegenüber jedem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt sowie gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte diesen den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (bis 19.10.2020: die Daten nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nach Maßgabe von § 291a Abs. 5) erlaubt oder der Zugriff unter den dort genannten Voraussetzungen erforderlich ist. Die Aktualisierung soll auf der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a erfolgen (BT-Drs. 18/6905 S. 72), ab 9.6.2021 im elektronischen Medikationsplan nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. Der durch das DVG v. 9.12.2019 angefügte Satz 4 verpflichtet Apotheken, sich bis zum 30.9.2020 an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, damit sie die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans vornehmen können.

 

Rz. 9a

Der durch das DigiG v. 22.3.2024 mit Wirkung zum 15.1.2025 eingefügte Abs. 3a verpflichtet die nach Abs. 3 Satz 3 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Är...

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