1 Allgemeines
Rz. 1
§ 175 ist derzeit i. d. F. des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) seit dem 1.7.2023 in Kraft.
1.1 Inhalt der Norm
Rz. 2
Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel.
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des Wahlrechts für unter 15-Jährige.
Rz. 4
Abs. 2 regelt die Folgen eines ausgeübten Wahlrechts. Satz 1 begründet eine Informationspflicht der gewählten Krankenkasse. Satz 2 begründet eine Bestätigungspflicht der bisherigen Krankenkasse.
Rz. 5
Abs. 2a regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei rechtswidriger Ablehnung des ausgeübten Wahlrechts; also bei Verstoß gegen den Kontrahierungszwang. Satz 1 stellt die Grundregel auf, wann die Aufsichtsbehörde tätig werden darf. Satz 2 ordnet die Handlungsbefugnis der Aufsichtsbehörde auch bei Behinderung des Kassenwechsels oder bei Verletzung der Bestätigungspflicht (Abs. 2 Satz 1) an. Satz 3 stellt im Sinne eines Regelbeispiels klar, wann das Handeln einer angegangenen Krankenkasse rechtswidrig ist. Satz 4 regelt die Androhung eines Zwangsgeldes. Satz 5 schließt diesbezüglich den Suspensiveffekt von Rechtsbehelfen aus. Satz 6 begründet eine gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern, die vorsätzlich oder fahrlässig ein rechtswidriges Handeln der Krankenkasse nicht verhindert haben. Satz 7 schließlich begründet wiederum zugunsten der Aufsichtsbehörde das Recht, ein Vorstandsmitglied selbst in Anspruch zu nehmen.
Rz. 6
Abs. 3 regelt Pflichten von Versicherungspflichtigen bei Krankenkassenwechsel. Satz 1 regelt die Mitteilungspflicht...