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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, MwStSystRL Einführung in ... / 2.4 Die 8. EWG-Richtlinie

Ferdinand Huschens
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Rz. 416

In der 8. Richtlinie des Rates v. 6.12.1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt – Verfahren zur Erstattung der MwSt an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige[1] – war das Verfahren zur Erstattung von Vorsteuern an in den Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer geregelt. Die Richtlinie[2] ist mWv 1.1.2010 durch die Richtlinie 2008/9/EG ersetzt worden.[3]

 

Rz. 417

In den Art. 2–4 der 8. EG-Richtlinie waren die Voraussetzungen der Vorsteuererstattung an Unternehmer geregelt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Um die Erstattung zu erhalten, musste der Unternehmer – bis 31.12.2009 – u. a. ein Original der Rechnung vorlegen und sich verpflichten, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen. Die Aufzählung der vorzulegenden Unterlagen war abschließend, die Vorlage weiterer Belege, z. B. eines Zahlungsnachweises, konnte von dem Unternehmer danach nicht verlangt werden.[4]

 

Rz. 418

Zu Art. 1 der 8. EG-Richtlinie gilt, dass ein Unternehmer, der in einem Mitgliedstaat Elektrizität an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefert hat, im ersten Mitgliedstaat nach der 8. EG-Richtlinie ein Recht auf Vorsteuer-Vergütung hat. Dieses Recht wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Vorsteuer-Vergütungsanspruch entsteht (Erstattungsstaat), der Antragsteller einen Fiskalvertreter bestellt hat. Art. 1 der 8. EG-Richtlinie enthält im Wesentlichen zwei kumulative Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuer-Vergütung: der Unternehmer darf im Erstattungsstaat über keine Niederlassung verfügen und er darf im Erstattungsstaat entweder keine oder nur bestimmte in der 8. EG-Richtlinie aufgeführte Leistungen erbracht haben. Ein in einem anderen Mitgliedstaa...

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