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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 7 Lohnveredelung an Geg ... / 4.10.2 Belegmäßiger Ausfuhrnachweis

Holger Raudszus
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Rz. 94

Durch Belege ist nachzuweisen, dass der bearbeitete oder verarbeitete oder der überlassene (Sonderfall der Leistung) Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist (Ausfuhrnachweis). Das BMF hat von der ihm in § 7 Abs. 4 S. 2 UStG erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis zu führen ist, durch die UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 12 UStDV sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen[1] entsprechend anzuwenden. Die Einzelheiten über die Führung des Ausfuhrnachweises sind in Abschn. 7.1 UStAE enthalten. Der Ausfuhrnachweis ist gem. § 12 i. V. m. § 8 UStDV durch Belege im Bundesgebiet zu führen. Aus den Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der Gegenstand in das Drittland gelangt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 UStDV ist dem Wortlaut nach eine Mussvorschrift.[2] Die Unterlagen über den Ausfuhrnachweis sind gem. § 147 Abs. 3 AO sechs Jahre aufzubewahren.

 

Rz. 95

Seit 1.7.2009 besteht innerhalb der EU die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren.[3] Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen gilt für sämtliche Beförderungsarten (Straßen-, Luft-, See-, Post- oder Bahnverkehr). Für die Ausfuhr ist in Deutschland als EDV-Verfahren i. S. d. ZK-DVO das IT-System ATLAS-Ausfuhr anzuwenden. Über das europäische IT-System AES (automated export system)/ECS (export control system) haben die mit der Ausfuhr befassten Zollstellen die Möglichkeit, den körperlichen Ausgang der Waren aus der EU zu überwachen. Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten sind in das System der umsatzsteuerlichen Ausfuhrlieferungen derart eingebunden, dass sie den körperlichen Ausgang von Gegenständen der Ausfuhr aus der EU überwachen und bestätigen. Da die Zollstelle die Au...

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