Rz. 47
Steuerfrei ist die Gewährung von Krediten und die Kreditbereitschaft einschließlich der Lombard- und Diskontgeschäfte gegen Zahlung eines besonderen Entgelts (Zinsen, Provisionen, Damnum, Gebühren usw.). Die Steuerbefreiung erfasst auch die unmittelbar mit der Kapitalnutzung zusammenhängenden Nebenleistungen, insbesondere den Auslagenersatz, z. B. Fernsprechgebühren, Portokosten, Schreib- und Buchungsgebühren, Auskunftsgebühren, Schätzgebühren und Fahrtkosten für die Besichtigung und Wertfeststellung des Sicherungsobjekts, Nichtabnahmeentschädigungen und Vorfälligkeitsentschädigungen bei Nichtabnahme eines Hypothekendarlehens oder bei dessen vorzeitiger Rückzahlung – soweit nicht Schadensersatz vorliegt.
Rz. 48
Kreditgewährung bedeutet nach herkömmlicher Auffassung die Hingabe von Geld (Kapital) zur Nutzung, verbunden mit der Begründung eines Rückzahlungsanspruchs. Diese Definition knüpft an den zivilrechtlichen Darlehensbegriff (§ 488 BGB) an, lässt aber unberücksichtigt, dass die Hingabe von Geld (oder entsprechenden Zahlungssurrogaten) schon nach bürgerlichem Recht nicht zu seinen Wesensmerkmalen gehört. Ein Darlehen kann auch durch bloße Vereinbarung dergestalt gewährt werden, dass eine bereits aus anderem Rechtsgrund bestehende Zahlungsverpflichtung, z.B. eine Kaufpreisschuld, in eine Darlehensschuld umgewandelt wird. Überdies enthält der aus der Sprache des Wirtschaftslebens entnommene und schon deshalb wirtschaftlich zu interpretierende Begriff "Kreditgewährung" keine Bindung an den engeren, weil notwendigerweise formalen Darlehensbegriff des bürgerlichen Rechts.
Rz. 49
Wirtschaftlich gesehen ist es das Wesen jeder Kreditgewährung, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer auf Zeit die Nutzung eines Kapitals (und damit Kaufkraft) überlässt. Das muss nic...