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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25a Differenzbesteuerung / 1.4 Systematische Einordnung der Vorschrift

Werner Widmann
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Rz. 14

§ 25a UStG ist im UStG im 6. Abschnitt bei den "Besonderen Besteuerungsformen" angesiedelt, was schon äußerlich zeigt, dass sich die Differenzbesteuerung vom Regelfall der Besteuerung von Umsätzen nach dem UStG unterscheidet. Diese Abweichung ist systematisch in Abs. 3 des § 25a UStG zu orten, denn dort ist, anders als bei der allgemeinen Regelung in § 10 UStG und ähnlich wie in § 25 Abs. 3 UStG bei den Reiseleistungen, nicht das Entgelt oder ein anderer marktorientierter Wert Bemessungsgrundlage für die USt, vielmehr ist maßgeblich der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.[1] Es muss also zur Feststellung der Bemessungsgrundlage eine Differenz zwischen zwei Beträgen ermittelt werden. Daher kommt die Bezeichnung "Differenzbesteuerung" in der Überschrift des § 25a UStG. Dass es dabei im Binnenmarkt bei der Erwerbsbesteuerung zu systematisch kaum zu rechtfertigenden Ergebnissen kommen kann, zeigt der Fall, den der EuGH im Urteil v. 13.7.2023[2] wegen des eindeutigen und damit für den EuGH unüberwindbaren, aber systemwidrigen Wortlauts der maßgeblichen Norm der MwStSystRL nicht auflösen konnte.

 

Rz. 15

Die Steuer auf diese Bemessungsgrundlage ist dann auch die Zahllast des Unternehmers für den Umsatz; ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Gegenstands kommt grundsätzlich nicht in Betracht, denn Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist u. a. auch, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Unternehmer keine USt geschuldet wurde oder der Lieferer seinerseits die Differenzbesteuerung angewandt hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Damit ist nach dem Gesetzesplan ausgeschlossen, dass es für die Lieferung des Gebrauchtgegenstands zum offenen Ausweis von USt kommt. § 25a Abs. 5 UStG verbietet zusätzlich den Abzu...

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