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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 25 Besteuerung von Reis ... / 1.1 Entstehung, Entwicklung und unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift

Sven Wagner
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Rz. 1

Die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG zählt zu den besonderen Besteuerungsformen (Sechster Abschnitt des UStG), da hier die Differenz von Reiseerlösen und Reisevorleistungen Besteuerungsgrundlage ist, statt des allgemeinen Systems der Umsatzbesteuerung mit Vorsteuerabzug. Mit § 25 UStG ist diese Sonderregelung in das UStG 1980 aufgenommen worden, die in den bisherigen Fassungen des UStG keine Vorläufer hatte. Die Besteuerung von Reiseleistungen richtete sich unter der Geltung des UStG 1967/1973 nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei für die Frage der Abgrenzung zwischen Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen[1] verfahren wurde. Danach kam es in einer Reihe von Fällen zu einer Besteuerung des Reiseveranstalters als Vermittler. Folglich konnte die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1967/1973 in Anspruch genommen werden, soweit die Vermittlungsleistungen für ausländische Unternehmer (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen etc.) erbracht wurden. Zwar beurteilt der BFH[2] die Leistungen eines Reiseveranstalters – im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH[3] – in aller Regel als Eigenleistungen, auch wenn der Vertrag einen Vermittlerhinweis enthält; diese Rechtsprechung wurde jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes von der Verwaltung "bis zu einer gesetzlichen Neuregelung" zunächst nicht angewendet.[4]

 

Rz. 1a

Aufgrund der Neufassung des § 25 Abs. 2 UStG[5] sind mWv 1.11.1993 Reiseleistungen – in Übereinstimmung mit Art. 26 der 6. EG-Richtlinie – allgemein nur noch insoweit steuerfrei, als die ihnen zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandgebiet bewirkt werden (Rz. 50f.).

 

Rz. 1b

Durch Gesetz v. 9.12.2004[6] wurde mWv 16.12.2004 durch eine Ergänzung in § 25 Abs. 4 S. 1 UStG klargestellt, dass das Verbot des Abzugs der auf in Anspruch genomme...

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