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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Andreas Windecker
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Rz. 1

Durch das UStG v. 18.10.1967[1] wurde mWv 1.1.1968 in Deutschland das Mehrwertsteuersystem eingeführt. An die Stelle der bis dahin geltenden Steuerbefreiung der Umsätze der Land- und Forstwirtschaft trat die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Die Einführung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen beruhte einerseits auf der Bestrebung des Gesetzgebers, die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in das Mehrwertsteuersystem einzugliedern, sie also in die Lage zu versetzen, Rechnungen mit offenem Ausweis der USt auszustellen. Andererseits sollten diese Unternehmen jedoch im Regelfall von der Pflicht zur Abgabe von Steueranmeldungen entbunden werden, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe – zumal die nicht buchführungspflichtigen Betriebe – i. d. R. damit überfordert wären, die dafür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen[2]; für die gesetzliche Festsetzung von Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer bestünde daher eine Notwendigkeit und Berechtigung.[3] Die Einführung der Durchschnittssatzbesteuerung erfolgte erst aufgrund der Beratungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung im Finanzausschuss des Bundestags. Der Regierungsentwurf v. 30.10.1963[4] hatte noch keine Sonderregelung für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Nicht in Betracht kam in jedem Fall die Fortsetzung der "unechten" Steuerbefreiung der Umsätze der Land- und Forstwirtschaft, weil diese im Mehrwertsteuersystem zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs und somit zur vollen Kostenwirkung der Vorsteuerbeträge geführt und damit eine ganz andere Wirkung gehabt hätte als in dem bis zum 31.12.1967 geltenden System der Allphasenbruttoumsatzsteuer.[5]

 

Rz. 2

Umgesetzt sind diese ges...

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