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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 8.2.3 Bis 5.4.2022 geltendes Unionsrecht bezüglich der Steuersätze

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 96

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben des Unionsrechts hinsichtlich der Höhe und der Anwendung der MwSt-Sätze zu beachten. Diese Vorgaben ergeben sich aus Art. 96 bis 129 MwStSystRL und des Anhangs III der MwStSystRL i. d. F. ab 1.6.2009. Die dort aufgeführten Regelungen galten bis 5.4.2022. MWv 6.4.2022 sind die Regelungen der Art. 96 bis 129 MwStSystRL und des Anhangs III i. d. F. der EU-Richtlinie v. 5.4.2022[1] für die EU-Mitgliedstaaten maßgebend. Die EU-Mitgliedstaaten haben jedoch Zeit bis zum 31.12.2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um den neuen Regeln zu entsprechen, die ab dem 1.1.2025 gelten sollen (vgl. im Einzelnen Rz. 91 und Rz. 106i ff.).

 

Rz. 97

Nach den bis 5.4.2022 geltenden Regelungen mussten die EU-Mitgliedstaaten nach Art. 97 Abs. 1 MwStSystRL einen allgemeinen Steuersatz (Normalsteuersatz) von mindestens 15 % anwenden. Dieser Mindestsatz war vorläufig nur für die Zeit bis 31.12.2010 festgeschrieben. Für die Zeit danach musste der Rat erneut über die Höhe des allgemeinen Steuersatzes entscheiden. Dementsprechend hat die EU-Kommission dem Rat am 24.6.2010 den "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten" vorgelegt. Die Kommission schlug darin vor, den zum 31.12.2010 auslaufenden Mindestsatz für den Normalsatz bis zum 31.12.2015 fortzuschreiben. Dem hat der Rat mit der Richtlinie 2010/88/EU v. 7.12.2010[2] Rechnung getragen, sodass die Mitgliedstaaten den Mindestnormalsatz von 15 % bis zum 31.12.2015 zu beachten hatten. Der Rat hat bei der Verabschiedung der Änderungsrichtlinie – wie bereits bei zurückliegenden...

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