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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.32.4 Abgrenzung begünstigter Nahrungsmittel von nicht begünstigten Getränken

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 491

Nicht begünstigt sind sowohl alkoholische als auch nicht alkoholische Getränke. Zu den alkoholischen Getränken gehören z. B. Bier (Position 2203 des Zolltarifs), Wein, Schaumwein (Sekt), Obstwein usw. (Positionen 2204 bis 2206 des Zolltarifs) Spirituosen (Position 2208 des Zolltarifs) sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops. Zu den nicht alkoholischen Getränken gehören insbesondere Fruchtsäfte, Limonaden, Cola usw. Hierzu gehören aber auch Frucht- und Gemüsesäfte (Position 2009 des Zolltarifs) (trinkfertig oder nicht), die im Allgemeinen durch Pressen aus frischen Früchten gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch Warmentkeimung, Entkeimungsfiltration, Kohlensäuredrucklagerung oder andere Verfahren (z. B. Eindicken) oder mit Konservierungsstoffen behandelt. Hierher gehören auch Fruchtsäfte, die aus Fruchtsaftkonzentraten durch Rückverdünnung mit Wasser auf eine Normalstärke des ursprünglichen Safts gewonnen sind, und homogenisierte Fruchtsäfte, die fein verteiltes Fruchtfleisch enthalten. Hierher gehören ferner Fruchtsäfte in Pulverform sowie Ganzfruchtsäfte aus Zitrusfrüchten (das sind homogene, breiige oder dickflüssige Massen von orangegelber Farbe, aus ganzen Zitrusfrüchten, ggf. nach Entfernen eines Teils der Schale, hergestellt – z. B. "comminuted orange juice"). Als Fruchtsäfte werden auch Waren tarifiert, die durch Pressen oder auf andere Weise aus getrockneten oder gekochten Früchten hergestellt sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch die vorstehend bezeichneten Verfahren behandelt, vorausgesetzt, dass die Art der zur Verwendung kommenden Früchte im frischen Zustand Saft enthält (z. B. Pflaumensaft, durch Auslaugen getrockneter Pflaumen hergestellt). Auch Saft, dem ein erheblicher Anteil Zucker zuges...

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