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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 7.6 Nachweis der Einfuhrversteuerung

Roger Schwarz
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Rz. 294

Um die Steuerbefreiung der Vermittlungs-, Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb und § 4 Nr. 5 UStG geltend machen zu können, hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.[1]

 

Rz. 295

§ 20 Abs. 2 UStDV verlangt für die Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungs- und anderen sonstigen Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, einen belegmäßigen Nachweis für die Einbeziehung dieser Kosten in die EUSt-Bemessungsgrundlage. Der Nachweis ist durch den Unternehmer im Inland zu führen (§ 20 Abs. 3 UStDV). Die Belege über die Verzollung der eingeführten Gegenstände beinhalten nur die außerhalb des Unionsgebiets, also im Drittlandsgebiet, entstandenen Kosten der Beförderungsleistungen. Da mit der Verzollung der Waren auch deren Einfuhrumsatzbesteuerung vorgenommen wird, hat der Anmelder die Kosten für die Beförderung und für andere sonstige Leistungen bis zum ersten bzw. einem weiteren inländischen Bestimmungsort in der Zollanmeldung anzugeben. Insoweit und aus den in der EUSt-Berechnung vorgenommenen Zuschlägen lässt sich die Einbeziehung der § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 UStG aufgeführten Kosten durch die Zollbelege nachweisen.

 

Rz. 295a

Die Übermittlung von Informationen, zu denen Zollanmeldungen gehören, erfolgt grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung. Zollanmeldungen und Einfuhrabgabenbescheide werden über das IT-Verfahren ATLAS erstellt. Der zollamtliche Beleg ist eine Ausfertigung des elektronisch übermittelten Einfuhrbescheids i. V. m. dem Beleg über die Zahlung der Einfuhrabgaben.

 

Rz. 296

Werden die Gegenstände nicht mittels des IT-Verfahren-ATLAS angemeldet, wird der Nachweis durch die Zol...

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