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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.9 Zollwertanmeldung

Roger Schwarz
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Rz. 204

Für die Zollwertfeststellung ist die Zollanmeldung maßgebend. Es handelt sich um eine Wissenserklärung, mit der vom Anmelder die für die Zollbehandlung maßgebenden Wertmerkmale angegeben werden (Art. 5 Nr. 12 UZK). Die Zollwertanmeldung ist Teil der Zollanmeldung; im Gegensatz zu fr. Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO wird sie nicht mehr als eigenständige Anmeldung angesprochen. Gleichwohl ist für eine Übergangszeit, in der die elektronischen Systeme für die Zollanmeldung noch nicht betriebsbereit sind, vorgesehen, dass die Zollwertanmeldung in der bisherigen Form abgegeben werden kann (Art. 6 der VO Nr. 2016/341). Sie kann solange auf dem Vordruck D. V. 1 abgegeben werden (Anh. 8 zu VO Nr. 2016/341). Grundsätzlich hat der Zollanmelder Waren, auf die sich seine Zollanmeldung bezieht, mit den für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden (Art. 162 Abs. 1 UZK). Der Anmelder ist nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörde an die darin gemachten Angaben gebunden. Eine Berichtigung bzw. Änderung kann grundsätzlich nur noch nach den in Art. 173 UZK vorgesehenen Ausnahmen erfolgen. Werden Waren bei der Einfuhr nicht beschaut, ist grundsätzlich der in der Zollanmeldung angegebene Zollwert maßgebend. Dieser kann aber aufgrund einer nachträglichen Überprüfung der Zollanmeldung widerlegt werden.[1]

 

Rz. 205

Gemäß Art. 170 Abs. 3 UZK darf die Zollwertanmeldung nur von einer Person abgegeben werden, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz im Zollgebiet der Union hat und der alle Tatsachen über die in der Anmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung stehen (Art. 170 Abs. 1 UZK). Entscheidend ist, dass der Zollwertanmelder alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen kann. Dies kann i. d. R. nur der Käufer sein, weil nur er die Unterlagen für den Ka...

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