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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 91 Ladung der Beteiligten

Dr. Reiner Fu
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1 Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung

1.1 Grundlagen

 

Rz. 1

Ergeht die Entscheidung des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, ist Entscheidungsvoraussetzung eine wirksame Terminsbestimmung. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung s. §§ 79a Abs. 2, 90 Abs. 2, 90a, 94a FGO. Enthält die Ladung den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen und entscheiden, wenn die Beteiligten oder auch nur einer von ihnen nicht erschienen ist[1]. Anders ist es nur, wenn das persönliche Erscheinen eines Beteiligten nach § 80 FGO angeordnet ist. Denn durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat das Gericht den Beteiligten zu erkennen gegeben, dass es weitere Sachaufklärung für geboten hält. Eine Entscheidung im Termin, ohne dem nicht erschienenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen aber angeordnet war, Gelegenheit zu geben, die Gründe seines Ausbleibens zu erläutern, würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG bedeuten[2]. Dies gilt auch, wenn das Gericht dem FA gem. § 80 Abs. 3 FGO aufgegeben hatte, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden[3].

 

Rz. 2

Das Gericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sache zu entscheiden oder, wenn es weitere Sachaufklärung für notwendig hält, den Termin zu vertagen und ggf. das persönliche Erscheinen nach § 80 FGO anzuordnen. Davon kann es absehen, wenn die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben[4] oder bei einem Streitwert bis einschließlich 500 EUR die Voraussetzungen des § 94a FGO vorliegen oder wenn es durch Gerichtsbescheid entscheidet[5].

[1] BFH v. 15.4.2015, I B 101/14, BFH/NV 2015, 1095.
[2] absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3 FGO.
[3] BFH v. 14.2.2001, I B 145/00, BFH/NV 2001, 1006.
[4] § 90 Abs. 2 FGO.
[5] S. § 90a FGO.

1.2 Zeitpunkt

 

Rz. 3

Der Termin zur mündlichen V...

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