Rz. 17
Grundsätzlich sind deutsche Staatsorgane und damit auch die Gerichte wegen der sog. Territorialhoheit nicht befugt, im Ausland tätig zu werden. Sie müssen ausländische Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für das finanzgerichtliche Verfahren gibt es dafür nicht. Eine Inanspruchnahme internationaler Rechtshilfe kommt in Betracht, wenn der Sachverhalt im Inland nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Allerdings ist im praktisch wichtigen Fall eines ausländischen Zeugen zu beachten, dass gem. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 AO die Beteiligten gehalten sind, ausländische Zeugen dem Gericht zu stellen. Das Gericht genügt regelmäßig dem Untersuchungsgrundsatz, wenn es dem Beteiligten aufgibt, den benannten Auslandszeugen dem Gericht zu stellen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Zeugen um Bürger der EU handelt. Ein ausländischer Zeuge, der sich weigert, in der mündlichen Verhandlung zu erscheinen, kann als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zur Wahrheit beizutragen vermag, weil es besonders auf seine Glaubwürdigkeit ankommt.
Rz. 18
Die Gewährung von Rechtshilfe ist nur zulässig im vertraglichen Rechtsverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, die regelmäßig Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben, und im vertraglosen Rechtshilfeverkehr, für den i. d. R. der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt.
Rz. 19
Zwischenstaatliche Vereinbarungen für unmittelbare Rechtshilfeersuchen deutscher Finanzgerichte an ausländische Behörden bestehen nur mit Schweden, Finnland, Italien, Österreich und Dänemark. In allen übrigen Fällen ist mangels vertraglic...