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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 79b Fristsetzung / 6.1.4 Überlegungen bei Änderung des Verwaltungsakts

Dr. Reiner Fu
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Rz. 52

Die Präklusion nach § 79b FGO beschränkt sich nach Wortlaut und systematischer Stellung der Vorschrift im Abschnitt über das Verfahren im ersten Rechtszug der FGO in ihrer Wirkung auf das Klageverfahren. Ist dieses abgeschlossen, kann Wirkung grundsätzlich nur über die Rechtskraft des Urteils nach § 110 FGO eintreten, soweit verspäteter Vortrag zurückgewiesen wurde. Dieser ist dann nicht mehr nachträglich bekannt geworden i. S. d. § 173 Abs. 1 AO[1]. Anders dürfte es sein, wenn nach Fristablauf tatsächlich nichts mehr vorgetragen wurde, sodass auch kein Vortrag zurückgewiesen werden konnte.

 

Rz. 53

Auf ein möglicherweise nachfolgendes Revisionsverfahren wird die Präklusionswirkung durch § 121 S. 3 FGO erstreckt. Die außerhalb des Gerichtsverfahrens bestehenden Korrekturvorschriften der AO bleiben auch während des Gerichtsverfahrens unberührt[2]. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch im Änderungsverfahren allenfalls eine Präklusion in dem Umfang eintreten könnte, in dem nach § 79b FGO verspäteter Vortrag im Gerichtsverfahren unberücksichtigt bleiben durfte. Der Antragsteller in einem Änderungsverfahren könnte also allenfalls mit solchen Tatsachen im Änderungsverfahren ausgeschlossen sein, zu deren Vortrag er als Beteiligter eines Gerichtsverfahrens gem. § 79b FGO unter Fristsetzung aufgefordert wurde.

[1] Gräber/Ratschow, FGO, 8. Aufl. 2015, § 110 Rz. 18.
[2] § 76 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 129ff., 132 S. 1 AO.

6.1.4.1 Vor Bestandskraft

 

Rz. 54

Durch Klageerhebung wird verhindert, dass der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig wird. Bestandskraft tritt erst ein, wenn die Klage zurückgenommen oder die im Rahmen des Gerichtsverfahrens ergangene Entscheidung rechtskräftig wird. Bei den im Rahmen des FG-Verfahrens ergehenden Entscheidungen handelt es sich regelmäßig um Urteile. Durch § 121 S. 3...

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