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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 69 Aussetzung der Vollziehung / 4 AdV-Entscheidung

Dr. iur. Matthias Gehm
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4.1 Bindungswirkung

 

Rz. 49

Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]

[1] Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 90.

4.2 Ermessen (§ 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO)

 

Rz. 50

Das Gericht darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, so kann das FG nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO die AdV beschließen. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll das FG die AdV anordnen, wenn ein Aussetzungsgrund vorliegt. Bei Vorliegen der AdV-Voraussetzungen bestehen für das FG nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum und eine grundsätzliche Handlungspflicht.[1]

Hinsichtlich der Beurteilung der AdV-Voraussetzungen besteht kein Ermessensspielraum. Die Begriffe "ernstliche Zweifel" bzw. "unbillige Härte" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die inhaltlich voll nachprüfbar sind.[2] Ansonsten wird auf die Kommentierung bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 91ff. verwiesen.

[1] Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 185; BFH v. 4.12.1967, GrS 4/67, BStBl II 1968, 199; FG Köln v. 1.9.2015, 9 V 1376/15, EFG 2015, 2005.
[2] BFH v. 4.12.1967, GrS 4/67, BStBl II 1968, 199.

4.3 Entscheidungsinhalt

 

Rz. 51

Über den AdV-Antrag hat das Gericht eine eigene Entscheidung zu treffen. Es kann die Finanzbehörde auch im Fall der Untätigkeit nicht verpflichten, über einen AdV-Antrag zu entscheiden.[1] Für einen Verpflichtungsantrag würde die Antragsbefugnis fehlen.

Der BFH hat als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.[2] Diese Pflicht hindert jedoch eine Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nach §§...

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