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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 43 Verbindung von Klagen / 2 Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung

André Ossinger
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Rz. 27

Eine objektive Klagehäufung i. S. des § 43 FGO ist überhaupt nur dann gegeben, wenn mehrere Klagebegehren in einer einzigen Klageschrift von demselben Kläger (Rz. 29) gegen denselben Beklagten (Rz. 31) zusammengefasst werden, zwischen den zusammengefassten prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) ein Zusammenhang besteht (Rz. 33) und dasselbe Gericht hierfür zuständig ist.[1] Es ist insoweit ohne Bedeutung, ob die beklagte Finanzbehörde eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung oder mehrere Einspruchsentscheidungen für die verschiedene Streitgegenstände erlassen hat.

Liegen die Voraussetzung einer objektiven Klagehäufung trotz zusammengefasster Klageerhebung jedoch nicht vor, hat das Gericht nach überwiegender Auffassung die Verfahren nach § 73 FGO zu trennen und getrennt zu entscheiden.[2]

 

Rz. 28

Eine objektive Klagehäufung i. S. des § 43 FGO kann auch nachträglich entstehen, wenn der Kläger einen weiteren prozessualen Streitgegenstand während des bereits anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens – innerhalb dieses Verfahrens zusätzlich – geltend macht.[3] Dies ist allerdings als Klageänderung i. S. des § 67 Abs. 1 FGO anzusehen, welche nur zulässig ist, wenn die beklagte Finanzbehörde einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält.[4] Außerdem müssen – bei fristgebundenen Klagen – nicht nur für das ursprüngliche Klagebegehren, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.[5] Über die Zulässigkeit der als Klageänderung zu qualifizierenden nachträglichen Klagehäufung kann das FG auch durch Zwischenurteil gem. §§ 99 Abs. 2, 67 Abs. 3 FGO entscheiden.[6]

[1] Rz. 34; BFH v. 1.10.1992, V R 18/92, BFH/NV 1993, 544; BFH v. 24.10.1973, VII B 47/72, BStBl II 1974, 137.
[2] Rz. 4; Zum Meinungsstand ausf...

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