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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 43 Verbindung von Klagen / 2.4 Zuständigkeit desselben Gerichts

André Ossinger
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Rz. 34

Für die verbundenen prozessualen Ansprüche (Rz. 2) muss der Finanzrechtsweg i. S.des § 33 FGO zu den Finanzgerichten eröffnet und dasselbe FG örtlich und sachlich zuständig sein.[1] Sofern das angerufene FG nicht für alle anhängig gemachten prozessualen Ansprüche zuständig ist, hat es die betreffenden Klagen von Amts wegen nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 70 FGO verwiesen.[2]

 

Rz. 35

Bei einer eventuellen Klagehäufung kann das für den Hilfsantrag unzuständige FG erst dann an das zuständige Gericht zu verweisen, wenn über den Hauptantrag entschieden und damit die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Hilfsantrags durch Eintritt der Bedingung eröffnet ist.[3] Ist das angerufene FG hingegen für den Hilfsantrag, nicht aber für den Hauptantrag zuständig, muss es den Rechtsstreit insgesamt an das für den Hauptantrag zuständige Gericht verweisen, das nach seiner Entscheidung über den Hauptantrag unter Umständen zurückverweisen muss.[4]

 

Rz. 36

Nachdem Wortlaut von § 43 FGO wird nur die Zuständigkeit desselben Gerichts verlangt, sodass bei Klageerhebung durch den Kläger unberücksichtigt bleiben kann, ob die einzelnen Streitgegenstände nach dem Geschäftsverteilungsplan des angerufenen FG verschiedenen Senaten zugewiesen sind.[5] Eine derartige Geschäftsverteilung wird in der finanzgerichtlichen Praxis dadurch Rechnung getragen, dass im Fall der objektiven Klagehäufung die Klage zunächst in das Prozessregister eines Senats eingetragen wird und ein Teil des Streitgegenstands danach nach einer Trennung gem. § 73 Abs. 1 S. 2 FGO an den zuständigen Senat abgegeben wird.[6] Darüber hinaus kommt eine Verbindung mehrerer bei unterschiedlichen Senaten anhängigen Streitsachen nur in Betracht, wenn ...

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