Rz. 44
Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit Rügen von Verfahrensmängeln erfolglos bleiben, es sei denn, es handelt sich um Rügen absoluter Revisionsgründe nach § 119 FGO. Die Regelung betrifft sowohl die Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen wegen Unzulässigkeit als auch wegen Unbegründetheit. Die Begründungserleichterung gilt für alle Fälle des § 126 Abs. 1–4 FGO, also bei Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Revision sowie bei Entscheidung in der Sache oder Zurückverweisung.
Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein absoluter Revisionsgrund i. S. v. § 119 Nr. 3 FGO vor, sodass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge keiner Begründung bedarf.
Rz. 45
Für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht, muss der BFH seine Entscheidung immer begründen, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn der BFH nicht bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 116 Abs. 6 FGO Gebrauch macht, sondern die Revision zugelassen hat und nunmehr selbst entscheidet. Hier soll der Revisionskläger, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels erreicht hat und daher vom Vorliegen eines Verfahrensmangels ausgehen konnte, erfahren, aus welchen Gründen der Senat gleichwohl keinen Verfahrensmangel sieht oder dieser nicht entscheidungserheblich war und die Revision daher gleichwohl erfolglos geblieben ist.
Da der BFH bei durchgreifenden Verfahrensrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich bereits die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das F...