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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 109 Nachträgliche Ergänzung eines Urteils

André Ossinger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 109 FGO ergänzt die Regelungen über die Durchbrechung der innerprozessualen Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 107-108 FGO und ermöglicht die Ergänzung von Urteilen, die hinsichtlich des Tenors unvollständig sind, wenn das Gericht von den Beteiligten gestellte Haupt- und Nebenanträge übersehen oder zu den von Amts wegen zu treffenden Nebenentscheidungen nicht entschieden hat (Rz. 4ff.). Dem Gericht wird so nach Wirksamwerden des Urteils ermöglicht, eine ungewollte Entscheidungslücke durch ein Ergänzungsurteil zu schließen. Dies gilt auch für Gerichtsbescheide, da diese gem. § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirken. Die Ergänzung eines lückenhaften Urteilstenors kann daher auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision, sondern nur mit dem fristgebundenen Antrag nach § 109 FGO oder – wenn es sich um ein offenbares Versehen handelt – mit dem Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO erreicht werden.[1] Ungeachtet dessen hemmt ein Ergänzungsantrag nach § 109 FGO allerdings nicht den Beginn der Revisions- bzw. Beschwerdefrist gegen die ergänzungsbedürftige Entscheidung.[2] Hat das FG einen Sachantrag weder im Tatbestand des Urteils wiedergegeben noch in den Entscheidungsgründen behandelt, muss der Kläger – wenn das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist – einen Antrag nach § 108 FGO auf Berichtigung des Tatbestands sowie den Ergänzungsantrag nach § 109 FGO stellen. Ist das finanzgerichtliche Urteil dagegen ohne mündliche Verhandlung ergangen, soll das Übergehen des Sachantrags als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde oder bei zugelassener Revision im Revisionsverfahren geltend zu machen sein.[3] Das Begehren auf Zulassung der Revision kann allerdings nicht mit einem Antrag auf Ergänzung nach § 109 FGO, sondern ausschließlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 115ff. FGO als vorrangiges Rechtsmittel zu § 109 FGO betrieben werden.[4] Ein eindeutiger Antrag auf Zulassung der Revision im Wege der Urteilsergänzung nach § 109 FGO kann nicht ohne weiteres in eine auf § 115 Abs. 3 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.[5]

 
Hinweis

Hat das Gericht über einen Klageantrag ganz oder teilweise nicht entschieden, sollte der Beteiligte sowohl die nachträgliche Ergänzung des Urteils nach § 109 FGO beantragen als auch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, wenn nicht erkennbar ist, in welchem Verfahren der Verfahrensfehler des FG behoben werden kann.[6]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 109 FGO gilt gem. § 121 FGO in der Revisionsinstanz gleichermaßen.[7]

 

Rz. 3

Für Beschlüsse gilt § 109 FGO über § 113 Abs. 1 FGO sinngemäß.[8] Z. B. hat das Gericht in der Kostenentscheidung im Falle einer Beiladung stets auch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu befinden. Unterbliebt ein Ausspruch nach § 139 Abs. 4 FGO, ist die Entscheidung auf Antrag nach § 109 FGO zu ergänzen.[9] Eine in einem (End-)Urteil unterbliebene Kostenentscheidung könnte zwar auch durch das Rechtsmittelgericht nachgeholt werden. Allerdings kann ein Rechtsmittel auf das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Kostenentscheidung im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen nach § 145 FGO nicht ausschließlich gestützt werden. Der Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO bedarf allerdings für die nachträgliche Zulassung der Beschwerde keiner Ergänzung nach § 109 FGO, weil dies über einen Antrag nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO erreicht werden kann.[10]

[1] BFH v. 17.5.1994, X R 169/93, BFH/NV 1995, 251; BFH v. 28.4.1992, VIII R 31/91, BFH/NV 1992, 685; BFH v. 29.4.1987, VIII R 201/83, BFH/NV 1987, 667.
[2] BFH v. 5.7.2005, XI B 185/04, BFH/NV 2005, 1856.
[3] BFH v. 29.8.2003, III B 105/02, BFH/NV 2004, 178; vgl. auch Ossinger, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 108 FGO Rz. 5.
[4] BFH v. 19.10.1995, VII R 65/95, BFH/NV 1996, 338.
[5] BFH v. 8.5.1986, I B 9/68, BStBl II 1986, 585.
[6] BFH v. 9.2.2006, IX B 47/05, BFH/NV 2006, 1120.
[7] BFH v. 6.2.1991, II R 36/87, BStBl II 1991, 367; BFH v. 10.1.1989, VIII B 16/87, BFH/NV 1989, 661.
[8] BFH v. 17.11.1987, VIII R 346/83, BStBl II 1988, 287.
[9] BFH v. 21.2.2000, X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473.
[10] Vgl. Brandt, in Gosch, AO/FGO, § 109 FGO Rz. 8, auch zur Anwendbarkeit für einstweilige Anordnungen nach § 114 FGO.

2 Voraussetzungen der nachträglichen Ergänzung (Abs. 1)

2.1 Übergehen eines Antrags

 

Rz. 4

Eine Ergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn ein "nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag", d. h. ein im Tatbestand des Urteils gem. § 105 Abs. 3 S. 1 FGO erfasster prozessualer Anspruch, der ein bestimmtes Klagebegehren erkennen lässt, ganz oder teilweise vom Gericht übergangen, d. h. versehentlich nicht berücksichtigt worden ist.[1] Ist ein solcher Antrag aus dem Urteil nicht ersichtlich und wird er auch nicht aufgrund einer Berichtigung nach den §§ 107, 108 FGO zum Gegenstand des (berichtigten) Tatbestands, kommt eine Ergänzung nach § 109 FGO nicht mehr in Betracht.

 

Rz. 5

Eine Ergänzu...

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