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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 103 Am Urteil beteiligte Richter

Dr. Reiner Fu
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Rz. 1

Die Grundsätze der mündlichen Verhandlung[1] und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme[2] können nur effektiv werden, wenn allein die an der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme beteiligten Richter das Urteil fällen. Das sicherzustellen ist der Zweck von § 103 FGO[3]. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind allein die daran beteiligt gewesenen Richter der gesetzliche Richter[4]. Eben diese Richter müssen sich eine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts bilden[5] und dann durch Subsumtion dieses Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen das Urteil fällen. Dies geschieht üblicherweise noch am Tag der mündlichen Verhandlung. Wird ausnahmsweise an einem späteren Tag beraten und abgestimmt, müssen dieselben Richter und ehrenamtlichen Richter wieder zusammenkommen.

 

Rz. 2

Das Urteil wird gefällt durch Beratung und Abstimmung gem. § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 192ff. GVG[6]. "Fällung" des Urteils ist die Beschlussfassung über die Urteilsformel nach einer Kollegialberatung[7]. Die Urteilsfällung ist erst mit der schriftlichen Niederlegung der Urteilsformel und der Unterzeichnung der beteiligten Richter abgeschlossen[8]. Die ehrenamtlichen Richter können die Urteilsformel ebenfalls unterschreiben[9]. Sind die Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, an der Beschlussfassung verhindert (z. B. Erkrankung, Eintritt in den Ruhestand o. Ä.), muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden[10].

Von der Urteilsfällung[11] sind der Erlass des Urteils[12] und die Abfassung des Urteils[13] zu unterscheiden. Das Urteil wird erlassen durch Verkündung oder Zustellung gem. § 104 FGO. Bei der Verkündung gilt § 103 FGO nicht. Die Richter, die das Urteil gefällt ...

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Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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