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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 8a Aufgaben und Gliederung

Dr. Robert Faltings
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit Wirkung vom 29.12.2020[1] ist der Begriff "Oberfinanzdirektion" durch den allgemeineren Begriff "Mittelbehörde" ersetzt worden, da einige Länder anstelle von Oberfinanzdirektionen Landesämter als Mittelbehörden errichtet haben; materiell ist die Rechtslage unverändert geblieben.[2] Die Mittelbehörden haben seit der Herauslösung der Bundesabteilungen aus den Oberfinanzdirektionen zum 1.1.2008 nur noch Landesaufgaben und -abteilungen. Ihre Aufgaben sind die Ausübung von Leitungsfunktionen für die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes (Abs. 1), insbesondere die Leitung der Durchführung der Aufgaben durch die Finanzämter (Abs. 4) sowie die Erledigung weiterer Aufgaben. Die Mittelbehörden gliedern sich in Abteilungen, können aber auch andere Organisationseinheiten haben (Abs. 2). Eine Übertragung von Aufgaben einer Mittelbehörde auf andere Mittelbehörden kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden (Abs. 3). Ein Einvernehmen des BMF oder auch nur ein Benehmen mit diesem ist hierzu nicht erforderlich.

[1] JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 8a FVG Rz. 2.

2 Aufgaben der Mittelbehörden (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die Mittelbehörde hat in erster Linie Leitungsaufgaben. Sie leitet in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Landes.[1] Zur Leitung vgl. Erl. zu § 3 FVG. Die Leitungsfunktion der Mittelbehörde bezieht sich auf die Dienstaufsicht einschließlich der inneren Organisation der nachgeordneten örtlichen Behörden (Finanzämter), der Personalverwaltung und der Geschäftsverteilung. Die Sachleitung der Mittelbehörde bezieht sich auf die zutreffende, möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung der Steuergesetze. Ihre hierzu ergehenden Verwaltungsanweisungen heißen bzw. hießen meist OFD-Verfügungen. Diese können bzw. konnten auch inhaltlich weitergeleitete Anweisungen der obersten Fi...

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Finanzverwaltungsgesetz / § 8a Aufgaben und Gliederung [Bis 28.12.2020: der Oberfinanzdirektionen]
Finanzverwaltungsgesetz / § 8a Aufgaben und Gliederung [Bis 28.12.2020: der Oberfinanzdirektionen]

  (1) 1Die Mittelbehörden[2] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektionen] leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2Einer Mittelbehörde[3] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion] kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes ...

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