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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 19 Datenschutz und Zweckbestimmung

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich zum einen mit dem Verhältnis des Auskunftsverkehrs mit dem Steuergeheimnis für die empfangenen Informationen, zum anderen mit ihrer möglichen Verwendung. § 19 EUAHiG setzt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und 2 sowie Unterabs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie um. Dabei geht es um die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelten Informationen. Die Vorschrift bestimmt also, wieweit die Regeln des deutschen Steuergeheimnisses reichen und für welche Zwecke die deutschen Finanzbehörden und/oder das zentrale Verbindungsbüro die eingegangenen Informationen verwenden dürfen. Demgegenüber regelt § 15 EUAHiG den Verwendungsbereich der von Deutschland an einen anderen Mitgliedstaat übermittelten Informationen. Dabei enthält § 15 Abs. 2 EUAHiG auch eine Regelung, die die Weitergabe von Informationen aus anderen Mitgliedstaaten an dritte Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Dies hätte anstatt in § 15 EUAHiG auch in § 19 EUAHiG geregelt werden können. § 15 EUAHiG enthält im Übrigen weitere Regelungen über die Behandlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat.

2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines Steuergeheimnisses in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist und meist weniger Schutz als in Deutschland bietet. Aus diesem Grund ist es erforderlich gewesen, in § 15 EUAHiG eine Beachtung der §§ 30, 31a und 31b AO für den Fall vorzuschreiben, dass in einem anderen Mitgliedstaat eine erw...

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