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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89a Vorabverständigungsverfahren / 7 Geltungsdauer der Vorabverständigung (Abs. 6)

Christian Volquardsen
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Rz. 24

Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 werden Vorabverständigungsvereinbarungen nur für eine begrenzte Laufzeit von beispielsweise fünf Jahren abgeschlossen. Diese Befristung soll dem Ausgleich der mitunter widerstreitenden Interessen des Antragstellers nach möglichst weiterreichender Rechtssicherheit und der Finanzverwaltung, frühzeitig auf geänderte Rahmenbedingungen reagierten zu können, dienen.

7.1 Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 1 und 3)

 

Rz. 25

Bleibt der der Vorabverständigungsvereinbarung zugrunde liegende Sachverhalt im Wesentlichen gleich und die ursprünglich zu berücksichtigende Rechtslage im Wesentlichen unverändert, kann auf Antrag des Stpfl. die Geltungsdauer in die Zukunft verlängert werden. Der Antrag ist beim BZSt zu stellen, die das Einvernehmen mit dem ausländischen Vertragsstaat, sowie nach Satz 3 mit der obersten Landesfinanzbehörde bzw. der von ihr beauftragten Landesfinanzbehörde herzustellen hat. Naheliegender Sinn dieser Vorschrift ist die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, die Ersparnis neuerlichen Verwaltungsaufwands und die (Wieder-)Herstellung der Rechtssicherheit. Da Abs. 6 zu den formellen Anforderungen eines Verlängerungsantrags schweigt, ist in entsprechender Anwendung des Abs. 2 die Bezugnahme auf die seinerzeitigen Angaben nebst Bestätigung, dass sich diese nicht geändert haben, sowie die Zusagen nach Abs. 3 Satz 1 für die neuerliche Laufzeit der Vorabverständigung notwendig. Die Form des Abs. 2 Satz 3 ist für den Verlängerungsantrag ebenso zu beachten. Obgleich zur Laufzeit der Verlängerung ebenfalls keine Anhaltspunkte im Abs. 6 Satz 1 erkennbar sind, ist wohl davon auszugehen, dass die Obergrenze der Verlängerung in entsprechender Anwendung des Abs. 1 Satz 1 ebenfalls fünf Jahre beträgt.

7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

 

Rz. 26

Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit de...

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