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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79 Handlungsfähigkeit / 2 Vornahme von Verfahrenshandlungen

Dr. Zacharias-Alexis Schneider
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Rz. 10

Verfahrenshandlungen i. d. S. sind, wie aus der Formulierung des § 80 Abs. 1 S. 2 AO zu entnehmen ist, alle das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde in jedem Abschnitt betreffenden Handlungen. Handlungen sind alle Maßnahmen jeglichen Inhalts, wie Willenserklärungen, Wissenserklärungen oder Realakte, an die Rechtsfolgen geknüpft sind.[1] Diese Maßnahmen müssen in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde stehen, also der auf die Regelung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Tätigkeit der Behörde. Hierzu zählen die Maßnahmen im laufenden Verfahren, aber auch die ein Verfahren erst auslösenden Maßnahmen, wie z. B. die Antragstellung oder die Abgabe von Steuererklärungen.[2]

 

Rz. 11

Die Formulierung "Vornahme" ist nicht nur im engen Sinn als aktive Handlung des Beteiligten zu sehen, wie z. B. die Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen, die Stellung von Anträgen, die Einlegung und Rücknahme von Rechtsbehelfen, die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die Steuerzahlung, die Absprache während der Außenprüfung[3], die Erteilung von Auskünften, die Vorlage von Urkunden oder die Bestellung von Bevollmächtigten. Die "Vornahme" umfasst auch passives Verhalten[4] wie z. B. die Entgegennahme von Verwaltungsakten[5], die Duldung von Maßnahmen, an die steuerliche Rechtsfolgen geknüpft sind (bspw. Steuerfestsetzungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung)[6], und auch die Empfangnahme von Erstattungen und Vergütungen[7], wobei Bevollmächtigte hierzu nach § 80 Abs. 1 S. 2 AO einer besonderen Vollmacht bedürfen.

[1] BFH v. 16.4.1997, XI R 61/94, BStBl II 1997, 595; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 11.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 6 m. w. N.
[3] BFH v. 6.2.1991, I R 13/86, BStBl II 1991, 673.
[4] BT-Drs. VI...

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